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Im Juni 2026 ging das Video einer öffentlichen Roboter-Vorführung viral, in dem ein humanoider Roboter ein Kind trat. Das Kind wurde laut einem Beitrag der KU Leuven nicht ernsthaft verletzt. Die Frage, wer in so einem Fall haftet, beschäftigte anschließend Juristen und Versicherer.

Für Betreiber in Deutschland lautet die nüchterne Antwort: Es kommt darauf an, wer zu Schaden kommt und was beschädigt wird. Es gibt drei Fälle mit jeweils eigenen Regeln.

Fall 1: Ein eigener Beschäftigter wird verletzt

Bei einem Arbeitsunfall haftet der Unternehmer dem Beschäftigten nach § 104 SGB VII [Sozialgesetzbuch VII, gesetzliche Unfallversicherung] nicht persönlich, solange er den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt.

Zwei Einschränkungen sind wichtig:

• Die BG kann sich das Geld zurückholen (Regress nach § 110 SGB VII), wenn der Unternehmer oder eine andere privilegierte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verschulden muss sich nur auf die Handlung oder Unterlassung beziehen, nicht auf den Schaden selbst. Der Regress ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs begrenzt. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung (Thema von Ausgabe 4) kann dafür ein Ansatzpunkt sein.
• Das Haftungsprivileg schützt Unternehmer und Kollegen, grundsätzlich nicht den Hersteller. Der Verletzte oder die BG kann sich an den Roboter-Hersteller halten.

Bei Fremdfirmen in der Halle ist das Privileg nicht sicher. Das OLG Köln hat am 29.10.2025 (Az. 17 U 73/24) in einem Fall mit einem Gabelstapler und einer Mitarbeiterin eines Fremdunternehmens (Werkvertrag) ein Haftungsprivileg verneint. Dass beide Firmen in derselben Halle arbeiten, begründet laut Gericht keine "gemeinsame Betriebsstätte" nach § 106 Abs. 3 SGB VII.

Fall 2: Ein Dritter wird verletzt (Besucher, Lieferant, Fremdpersonal)

Hier greifen zwei Ansprüche nebeneinander:

• Hersteller: Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet er verschuldensunabhängig für Personenschäden durch fehlerhafte Produkte. Bei Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler gilt bisher eine Höchstgrenze von 85 Mio. Euro (§ 10 ProdHaftG).
• Betreiber: Er haftet nach § 823 BGB, wenn er Verkehrssicherungspflichten verletzt, etwa bei fehlender Einweisung, unterlassener Wartung oder fehlenden Betriebsanweisungen. Bei Fremdpersonal gilt zusätzlich der Hinweis zu § 106 SGB VII oben.

Fall 3: Sachschaden oder Produktionsausfall

Das ProdHaftG erfasst Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Sachen. Ein Betriebsausfall oder ein reiner Vermögensschaden im Betrieb ist nicht abgedeckt. Solche Schäden regeln der Kaufvertrag, die Gewährleistung und vereinbarte Haftungsgrenzen. Genau diese Klauseln sollten Sie vor dem Kauf verhandeln, nicht danach.

Was sich am 9. Dezember 2026 ändert

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 soll in Deutschland mit einem neu gefassten Produkthaftungsgesetz umgesetzt werden. Es gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt es beim alten Recht (§ 23 des Gesetzentwurfs). Ob ein späteres Software-Update daran etwas ändert, ist im Einzelfall zu prüfen. Die wichtigsten Änderungen für Roboter:

• Software, Updates und KI-Systeme gelten ausdrücklich als Produkt.
• Selbstbehalt (500 Euro bei Sachschäden) und Höchstgrenze (85 Mio. Euro) entfallen.
• Geschädigte erhalten Beweiserleichterungen.
• Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und es danach auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts (§ 5 des Gesetzentwurfs). Ob eine eigene Hardware-Änderung oder ein eigenes KI-Modell eine wesentliche Veränderung ist, hängt vom Einzelfall ab.
• Eine eigene KI-Haftungsrichtlinie kommt nicht. Die EU-Kommission hat den Vorschlag zurückgenommen, die Rücknahme wurde am 6. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Für verschuldensabhängige Ansprüche bleibt es bei § 823 BGB.

Stand der deutschen Umsetzung: Der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/4297) wurde am 4. März 2026 in erster Lesung beraten, am 13. April 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt. Laut dem Dokumentationssystem des Bundestags (DIP, Stand: 1. Oktober 2026) ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss überwiesen, eine zweite und dritte Lesung ist dort nicht verzeichnet. Als Inkrafttreten ist der 9. Dezember 2026 vorgesehen.

Zur KI-Verordnung und zur Maschinenverordnung: Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026) verschiebt die Hochrisiko-Pflichten für in Produkte eingebettete KI (Anhang I) auf den 2. August 2028. Für Maschinen, und damit für Roboter, gilt zusätzlich: Die Maschinenverordnung wechselt in Anhang I von Abschnitt A nach Abschnitt B der KI-Verordnung. Die KI-Anforderungen sollen dann über delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 einfließen, ebenfalls ab dem 2. August 2028. Die Maschinenverordnung selbst gilt grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027.

Versicherung: Deckung vorab klären

Laut Spezialmaklern decken herkömmliche Betriebshaftpflicht- und Maschinenversicherungen die besonderen Risiken autonomer Systeme oft nicht ab. Prüfen Sie deshalb Deckungssumme, Selbstbehalt und Ausschlüsse für autonome oder KI-gestützte Systeme, und lassen Sie sich die Deckung schriftlich bestätigen. Eine Maschinenversicherung sichert in der Regel den Roboter selbst, nicht Schäden Dritter. Cyberrisiken sind ein eigener Baustein.

Munich Re und ERGO weisen auf ein weiteres Problem hin: Ein fehlerhaftes Software-Update oder ein Cyberangriff kann viele Systeme gleichzeitig betreffen. Das macht Schäden für Versicherer zu einem Kumulrisiko und erklärt, warum neue Deckungskonzepte erst entstehen.

Zur Orientierung: In China gibt es bereits eigene Versicherungsprodukte für Humanoide. Laut China Daily versicherte der Business Incubator einer Hochschule (Huazhong University of Science and Technology) im November 2025 zwei Roboter mit je rund 5.000 Yuan Prämie. Auf deutsche Verhältnisse lässt sich das nicht übertragen.

Checkliste vor der Kaufentscheidung

  1. Wer ist Hersteller im Rechtssinne, und wann wird der Roboter in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen (bis 8.12.2026 oder ab 9.12.2026)?

  2. Was steht im Vertrag zu Haftungsgrenzen, Gewährleistung, Sicherheitsupdates und Update-Pflicht?

  3. Bekommen Sie Zugriff auf Log- und Einsatzdaten, um im Schadensfall Ursachen zu belegen?

  4. Legt der Hersteller einen Nachweis seiner Produkthaftpflicht-Deckung vor?

  5. Bestätigt Ihr Versicherer schriftlich, dass der Roboter in Betriebshaftpflicht und Maschinenversicherung gedeckt ist (Deckungssumme, Selbstbehalt, Ausschlüsse für autonome Systeme)?

  6. Sind Gefährdungsbeurteilung, Einweisung, Wartung und Einsatzprotokolle dokumentiert?

Wer den Roboter später mit eigener Hardware oder einem eigenen KI-Modell verändert, sollte vorher klären, ob er damit selbst zum Hersteller wird, insbesondere wenn der Hersteller nicht zugestimmt hat.

Fazit

Der Hersteller trägt viel Haftung, aber nicht die ganze. Beim Betreiber bleiben Organisation, Dokumentation und der Vertrag. Wer diese drei Punkte vor dem Kauf klärt, senkt sein Risiko deutlich.

Wichtiger Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Er wurde mit Sorgfalt erstellt, kann aber Fehler, Auslassungen oder veraltete Angaben enthalten. Gesetzgebungsverfahren und Rechtsprechung ändern sich laufend. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist. Das gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bitte klären Sie Ihren Einzelfall mit einem Fachanwalt und Ihrem Versicherer und prüfen Sie die genannten Quellen selbst.

Quellen:
• Bundestag, Drucksache 21/4297 (Entwurf Produkthaftungsgesetz): https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf
• Bundestag DIP, Vorgang zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts: https://dip.bundestag.de/vorgang/-/329483
• § 110 SGB VII: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__110.html
• Produkthaftungsgesetz (geltende Fassung): https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/BJNR021980989.html
• DGUV forum, Haftungsprivilegien bei Werkverträgen (OLG Köln): https://forum.dguv.de/ausgabe-1-2026/haftungsprivilegien-bei-werkvertraegen/
• IHK Lippe zu Detmold, Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie: https://www.ihk.de/lippe-detmold/hauptnavigation/beraten-und-informieren/recht/aktuelles-recht/ruecknahme-kommissionsvorschlaege-6842016
• EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus KI): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202601744
• IHK Halle-Dessau, Maschinenverordnung: https://www.ihk.de/halle/produktmarken/innovation-und-infrastruktur/produktsicherheit-ce-kennzeichnung/maschinenverordnung-5886622
• Sicher Sicher Group, Roboter-Versicherung: https://sichersicher.eu/roboter-versicherung-2/
• ERGO, Who is liable when humanoid robots make mistakes: https://www.ergo.com/en/radar-magazine/digitalisation-and-technology/2026/humanoid-robot-autonomous-systems-liability
• KU Leuven CiTiP, When a Robot Kicks a Child: https://www.law.kuleuven.be/citip/blog/when-a-robot-kicks-a-child-what-humanoid-ai-can-teach-us-about-liability-and-safety-by-design/
• China Daily, Insurance policy for humanoid robots: https://www.chinadaily.com.cn/a/202512/12/WS693b6d05a310d6866eb2e404.html